Aufgrund einiger Geburten im Bekanntenkreis bin ich häufig auf der Suche nach witzigen und kreativen Geschenkideen für die frischgebackenen Eltern und deren Nachwuchs. Beim Surfen bin ich heute auf das folgende Urteil über die sicherlich vielen bekannten Baby-Bodys mit dem Aufdruck „Mit Liebe gemacht“ gestoßen, über das ich im Folgenden berichten und weiteren Urteilen mit ähnlichem Sachverhalt gegenüberstellen möchte. Da solche oder ähnliche Schlagworte/Sprüche/Sätze häufig sowohl auf Kinder- als auch Erwachsenenbekleidung und Accessoires zu finden sind, hat das Urteil auch große praktische Relevanz.
Der Antragsgegner stellt die oben beschriebenen Baby-Bodys u.a. mit der Aufschrift „Mit Liebe gemacht“ her. Die Antragstellerin hatte, als Inhaberin der Wortmarke „Mit Liebe gemacht“ im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens beantragt, dass dem Antragsgegner aufgegeben werde, es zu unterlassen, die Marke „„Mit Liebe gemacht“ im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.
Das OLG Hamburg (Beschluss vom 07.04.2008, Az.: 3 W 30/08, Baby-Body-Slogan) wies den Antrag jedoch ab.
Der markenmäßige Gebrauch liege grundsätzlich vor, wenn das Zeichen in einer Weise verwendet werde, die es im Warenverkehr von den Produkten anderer Unternehmen unterscheide (
EuGH, Urteil vom 12. 11. 2002 - Rs. C-206/01 (Arsenal Football Club plc/Matthew Reed).
Die sei aber hier nicht der Fall, da der Aufdruck “Mit Liebe gemacht” nich auf die betriebliche Herkunft des Bodys hinweise, sondern - als regelgerecht gebildeter Satz und wegen der Doppeldeutigkeit – die Eigenart des Produkts kennzeichne.
„Zicke“/“Angel“
Hier hatten die Inhaber der deutschen Wortmarke “Zicke“ gegen einen Hersteller geklagt, der mit dem Wort „Zicke“ bedruckte Shirts veräußert hatte. Auch hier war die streitentscheidende Frage, ob es sich bei dieser Verwendungsform um eine zeichenmäßige, also herkunftshinweisende Verwendung des Begriffes „Zicke“ handelt, oder nicht.
Die Beklagte argumentierte, dass das Wort „Zicke“ als Begriff der deutschen Sprache - auch im übertragenen Sinne gebraucht - vom Verkehr eben nicht als Marke, sondern als Botschaft verstanden werde und der Ort des Aufdrucks der Bezeichnung nicht für einen zeichenmäßigen Gebrauch in der Beanstandungsform spreche, da auf zahlreichen Shirts an dieser Stelle die verschiedensten Slogans und Messages zu finden seien. Dagegen führte die Klägerin u.a. an, dass gerade Bezeichnungen aus dem sogenannten Fun-Segment als Marke eingetragen seien.
Das OLG Hamburg (URTEIL vom 30. Januar 2002, Az.: 416 O 77/01) folgte der Argumentation der Klägerin und führte aus, dass die kennzeichenmäßige Benutzung einer Bezeichnung voraussetze, dass der Verkehr zu der Vorstellung gelangen kann, dass die Bezeichnung als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder zur Unterscheidung unterschiedlicher Vertriebsstätten diene (BGH, Urteil vom 24.03.1994, Az.: I ZR 152/92 - „Pulloverbeschriftung“). Dass ein nicht unbeachtlicher Anteil des Verkehrs zu dieser Auffassung gelangen kann, sei ausreichend.
Darüber hinaus werde der Begriff des kennzeichenmäßigen Gebrauchs weit gefasst , daher genüge die objektive, nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annimmt (BGH, Urteil vom 03.04.1981, Az.: I ZR 72/79 - „Championne du Monde“). Außerdem wissen die Leute seit geraumer Zeit, dass ihnen Marken als großflächiger Aufdruck auf der Brust- und/oder Rückseite insbesondere von T- und Sweatshirts und/oder Pullovern begegnen. Dem Verkehr dränge sich also der Schluss auf, dass das Wort „ZICKE“ vom Vertreiber eben nach Art einer Marke, also herkunftshinweisend verwendet werde.
Dieser Argumentationslinie folgte das OLG Hamburg auch in seinem Urteil zum T-Shirt-Aufdruck
„Angel“ (OLG Hamburg, Urteil vom 14.08.2002 - 5 U 195/02) und fügt außerdem hinzu, dass die Bezeichnung „ANGEL“ aus Sicht des Publikums als Herkunftshinweis noch viel geeigneter erscheine als der Begriff „Zicke“.
„CCCP“/“DDR“
Der BGH hatte schließlich über zwei ähnlich gelagerte Sachverhalte zu entscheiden, in denen der Inhaber der Wortmarke „CCCP“ bzw. „DDR“ gegen einen Hersteller von Shirts klagte, auf die neben dem Begriff
„CCCP“ bzw. „DDR“ u.a. das Bildmotiv „Hammer und Sichel“ abgebildet war. Der
BGH wies die beiden Klagen ab und begründete dies damit, dass die markenrechtlichen Ansprüche voraussetzen, dass der Verkehr auf Bekleidungsstücken angebrachte Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen und nicht nur als dekoratives Element auffassw, welches nach Art des Motivs variieren könne. Dementsprechend hatte der BGH in den vorliegenden Fällen angenommen, dass die Verbraucher die auf der Vorderseite von T-Shirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produktkennzeichen sehen würden.
Fazit:
Beim Bedrucken von Shirts, Tops, Pullis, Accessoires etc. ist also nicht nur ein gewisses Fingerspitzengefühl, sondern auch Vorsicht geboten. Wie ich auch schon in
meinem Beitrag zum Geschmacksmusterrecht ausgeführt habe: eine
(kostenlose) Recherche im Register des DPMA lohnt sich auch in Bezug auf Marken immer!