, wird immer wichtiger. Das gilt natürlich für Deutschland, aber ebenso für andere EU-Staaten, wie Frankreich wo
.
Daneben gehen auch immer neue Mode-Plattformen an den Start, seien es junge Modedesigner, die ihre Kreationen nicht nur auf Plattformen wie DaWanda oder Etsy verkaufen wollen, sondern eigene Homepages mit Online-Shop eröffnen,
, die neben der Suche nach Star-Styles auch die entsprechenden Kleidungsstücke anbieten. Dem Gestaltungsreichtum sind hier wahrlich keine Grenzen gesetzt.
Natürlich sind Online-Shops (nicht nur) in der Mode-Branche zum großen Umsatzträger geworden. Sie bringen aber auch – vom Impressum bis zur Gestaltung der AGB - die unterschiedlichsten Fallstricke mit sich, wie mein
Kollege RA Dr Ulbricht aus einer Vielzahl von Fällen aus diesem Bereich zu berichten weiß . In diesem Zusammenhang hat das
Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz Baden-Württemberg Ende des letzten Jahres sogar bekanntgegeben, dass laut dem Zwischenbericht einer durch das Land Baden-Württemberg in Auftrag gegebenen Untersuchung in vielen Fällen Verstöße gegen das Verbraucherschutzrecht vorlägen. Kaum zu glauben aber wahr: laut einem Bericht des
SPIEGEL waren lange Zeit nicht einmal die Online-Shops der politischen Parteien (in denen sie von den Werbe-Shirts bis hin zu Partei-Toastern verschiedenste Produkte anbieten) selbst rechtssicher.
Häufig wird gegen Regelungen der so genannten
Preisangabenverordnung (kurz: PangV) verstoßen. Diese dient sowohl Schutz des Verbrauchers als auch dem des Wettbewerbs und will dem Verbraucher zu Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verhelfen und parallel dazu verhindern, dass der Verbraucher seine Vorstellungen hinsichtlich des Preises mittels untereinander nicht vergleichbarer Preise ermitteln muss. Die PAngV gilt sowohl für das Schaufenster der kleinen Boutiquen von nebenan als auch für Online-Shops und wird häufig nicht (genug) berücksichtigt/ angewendet. Da uns solche Verstöße in unserer Praxis häufig begegnen, möchte ich hier auf die entsprechenden Regen hinweisen.
1. Ladengeschäft
Für den Mode-Laden gilt nach
§ 4 Abs. 1 PAngV u.a. folgendes:
„(1) Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können, sind durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen.“
Eine
Ausnahme hiervon gilt laut § 9 Abs 7 PAngV u.a. nur für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten.
In den Übrigen Fällen (also: Waren, die nicht unter den o.g. Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 im Verkaufsraum zum Verkauf bereitgehalten werden), müssen entweder die Waren selbst entsprechend ausgezeichnet werden, die Behältnisse oder Regale, in denen sich die Waren befinden müssen beschriftet werden oder es müssen Preisverzeichnisse angebracht oder zur Einsichtnahme ausgelegt werden. In all diesen Fällen sind als Preise gemäß
§ 1 Abs. 1 PAngV natürlich die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben (so genannte Endpreise).
2. Online-Shop
Für den Online-Shop ist neben der Tatsache, dass er auch die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben hat
(§ 1 Abs. 1 PAngV – s.o.) relevant, dass bzw. ob neben dem Preis zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen und dass die angegebenen Preise die sonstigen Preisbestandteile und die Umsatzsteuer enthalten (§ 1 Abs. 2 PAngV). Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist darüber hinaus deren Höhe anzugeben. Die genannten Angaben müssen laut § 1 Abs. 6 PAnGV insbesondere
„dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar“
sein.
Mit der Frage, wie bzw. an welcher Stelle diese Angaben gemacht werden müssen, befasst sich das folgende Urteil des OLG Hamm.
OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2009 (Az.: 4 U 73/09):
Die Betreiberin eines Online-Shops hatte im geschäftlichen Verkehr im Rahmen von Fernabsatzverträgen im Internet Produkte angeboten, wobei die entsprechenden Versandkosten teilweise erst im Rahmen des Bestellvorgangs konkret angegeben wurden.
Das OLG Hamm entschied, dass in einer solchen Angabe ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 PAngV vorliege, da die nach Einleitung des Bestellvorgang mitgeteilten Versandkosten zur Information des Verbrauchers nicht ausreichen würden, sie müssten vor Einleitung des Bestellvorgangs mitgeteilt werden. Es komme nicht darauf an, ob die Bestellung für den Käufer schon bindend sei, der Verbraucher müsse die Versandkosten erfahren, wenn er in seiner Entscheidung noch völlig frei sei, also noch bevor er sich für das Angebot entscheide. In dem genannten Fall fehle es an der Transparenz.
Ein teilweise ähnliches Urteil erging nur wenig später durch den
BGH (Urteil vom 16.07.2009, Az.: I ZR 50/07). Der BGH entschied, dass es nicht genüge, wenn der Verbraucher erst beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs darüber informiert werde, dass und in welcher Höhe Versandkosten anfallen würden und dass die USt im Endpreis enthalten sei. Auch in diesem Urteil wurde festgestellt, dass der Käufer die Höhe der Versandkosten vor Einleitung des Bestellvorganges erfahren müsse, also wenn er sich mit dem Angebot näher befasse, noch bevor er sich für das Angebot entscheide. Mit dem Einlegen in den Warenkorb habe sich der Kunde – zumindest vorläufig – für den Erwerb entschieden.
Der in tatsächlicher Hinsicht sehr relevante Aspekt, dass die Höhe der Liefer- und Versandkosten häufig von der Gesamtbestellung des Kunden oder der Art der ausgewählten Waren abhängen trägt der BGH in seinem Urteil folgendermaßen Rechnung: Es genüge, wenn unmittelbar bei der Werbung des jeweiligen Produkts der Hinweis „zzgl. Versandkosten“ ersichtlich sei, wenn sich beim Anklicken/Aufrufen des Hinweises ein Pop-Up-Fenster öffne, das eine übersichtliche und verständliche Erklärung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten der anfallenden Versandkosten enthalte. Außerdem müsse die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen werden.
Zusammenfassend gilt für die Online-Shops daher folgendes:
1. Es müssen immer Endpreise (also incl. der USt und sonstiger Preisbestandteile) angegeben werden, daneben ist die Angabe nötig, dass die angegebenen Preise die sonstigen Preisbestandteile und die Umsatzsteuer enthalten.
2. Es muss angegeben werden, ob und in welcher Höhe neben dem Endpreis zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Hierfür genügt die Angabe „ zzgl. Versandkosten“ nebst Erläuterung im Pop-Up-Fenster.
3. Diese Angaben sind vor Einleitung des Bestellvorgangs zu machen.
4. Auf der Warenkorbseite muss detailliert aufgelistet werden wie sich die Versandkosten und der Endpreis des konkreten Einkaufs zusammensetzen.