) hat im Frühjahr 2010 in zwei Pressemitteilungen darauf hingewiesen, dass gerade im Bereich der Accessoires Schuhe und Taschen, aber auch bei Bekleidungsstücken wir Jacken verstärkt auf einen bestehenden Geschmackmusterschutz geachtet werden müsse. Aber was ist eigentlich ein Geschmacksmuster? Der Begriff und die Bedeutung der „
“ ist fast jedermann, insbesondere im Bereich des Ein- und Verkaufs von Textilien und Accessoires bekannt, sogleich spuken einem die Namen der großen Designer und die dazugehörigen Marken und Logos durch den Kopf. Aber ein Geschmacksmuster...?
Was dies genau ist und welche Konsequenzen eine Geschmacksmusterverletzung hat, möchte ich im Folgenden darstellen.
1. Was ist das Geschmacksmuster?
Der rechtliche Rahmen des Geschmacksmusters ist im
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (GeschmMG) niedergelegt.
Durch das GeschmMG wird eine Formgestaltung geschützt, daher wird in diesem Zusammenhang auch häufig vom „Designschutz“ gesprochen.
Der konkrete Schutzgegenstand ist das so genannte Muster, welches in § 1 Ziff 1 GeschmMG definiert wird:
1. Im Sinne dieses Gesetzes ist ein Muster die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt.
Außerdem möchte ich hier auch kurz auf die
Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung vom 12. 12. 2001 hinweisen. Diese bietet im Gegensatz zum GeschmMG auch Schutz für nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
2. Voraussetzungen des Schutzes
Voraussetzung des Schutzes ist, dass das Muster neu ist und Eigenart hat
(§ 2 Abs. 1 GeschmMG). Neu ist das Geschmacksmuster, wenn es zum Zeitpunkt der Eintragung kein identisches bekanntes Muster gibt. Will man selbst eines anmelden, so ist es ratsam, vor der Anmeldung auf der Website des
DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) zu
recherchieren. Eigenart hat der Gegenstand wenn
„sich der Gesamteindruck, den das Muster beim informierten Benutzer hervorruft von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist“
(§ 2 Abs. 3 GeschmMG) daher ist keine besondere Gestaltungshöhe oder ästhetischen Gehalt erforderlich. Es wird aber berücksichtigt, ob es – wie beispielsweise im Bereich von Accessoires und Bekleidung – auf diesem Gebiet schon eine Fülle von Mustern gibt. Ist dies der Fall, so werden an den Unterscheidungsgrad geringere Anforderungen gestellt.
Erfüllt das Muster diese Voraussetzungen, muss es
beim DPMA angemeldet werden. Das DPMA führt nur eine formale Prüfung durch
(§16 GeschmMG). Die materiellen Voraussetzungen Eigenart und Neuheit werden erst im Streitfall vom Zivilgericht geprüft. Sind die formalen Voraussetzungen erfüllt, wird das Geschmacksmuster in das Geschmacksmusterregister eingetragen
(§ 19 GeschmMG).
3. Schutzdauer
Der Schutz des Geschmacksmusters beginnt mit der Eintragung in das Register. Die Schutzdauer beträgt 25 Jahre ab dem Anmeldetag (§ 27 GeschmMG)[ http://www.gesetze-im-internet.de/geschmmg_2004/__27.html]. Es ist jedoch alle fünf Jahr eine Verlängerung unter Bezahlung der Aufrechterhaltungsgebühr nötig.
4. Schutz
Die Eintragung in das Register gibt dem Inhaber des Geschmacksmusters das
ausschließliche Recht, dieses zu nutzen und es dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu nutzen
(§ 38 GeschmMG). Man nennt es ein Schutzrecht mit Sperrwirkung. Dem Inhaber sind insbesondere folgende Verwertungsmöglichkeiten vorbehalten: Herstellen; Anbieten; in Verkehr bringen; Gebrauchen; Einfuhr und Ausfuhr. Wichtig ist aber, dass sich der Schutz nur auf die Erscheinungsmerkmale erstreckt, die auch in der Anmeldung erkennbar wiedergegeben werden. Dieser Schutz erstreckt sich auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters berücksichtigt.
Dieser Grad der Gestaltungsfreiheit spielt gerade in der Modebranche eine große Rolle. Beispielsweise gibt es im Rahmen des in diesem Frühjahr/Sommer (
wieder einmal) aktuellen
Marine-Looks und den damit einhergehenden Shirts mit Querstreifen bereits eine Vielzahl unterschiedlicher
blau-weiß geringelter Kurzarmshirts, weswegen die Gestaltungsfreiheit für ein weiteres blau-weiß geringeltes Kurzarmshirt entsprechend klein ist. Infolgedessen ist auch der Schutzumfang eines "normalen" blau-weiß geringelten Kurzarmshirts eher gering. Je eigentümlicher, einmaliger und origineller das Muster ist, desto höher ist dann auch sein Schutzumfang. Kombiniert man daher das gestreifte Shirt mit bisher nicht da gewesenen und außergewöhnlichen Applikationen, einem ausgefallenen Schnitt und weiteren individuellen Besonderheiten, so könnte sich die Beurteilung des Schutzumfangs wieder ändern.
Benutzt jemand ein Geschmacksmuster des Inhaber ohne dessen Zustimmung (dann ist der Benutzer ein so genannter „Verletzer“), so kann sich der Inhaber des Geschmacksmusters durch eine Abmahnung, einstweilige Verfügung (in Eilfällen) und ggf. durch eine Unterlassungsklage gegen den Verletzer wehren und ihn auch auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch nehmen
(§ 42 Abs. 2 GeschMG). Zuständig für Geschmacksmusterstreitsachen sind die Landgerichte
(§ 52 GeschmMG).
In Zusammenhang mit dem Geschmacksmusterrecht und Geschmacksmusterschutz möchte ich - auch wenn die „prämierten“ Produkte hauptsächlich nicht in den Bereich der Modebranche gehören - auf die
Aktion Plagiarius e.V. hinweisen. Der Plagiarius wird als Negativ-Preis an die dreistesten Design-, Produkt- und Markenfälschungen verliehen. Die auf der Website aufgezeigten bzw. „prämierten“ Verstöße gegen das Geschmacksmuster- und Markenrecht geben einen Eindruck darüber, wie rigoros mitunter kopiert wird.
5. Gebühren
Die wichtigsten
Gebühren sind folgende:
•
Anmeldegebühr -Einzelanmeldung
elektronisch € 60
Papierform € 70
•
Anmeldegebühr - Sammelanmeldung
elektronisch € 6 je Muster (mindestens € 60 )
Papierform € 7 je Muster (mindestens € 70)
•
Aufrechterhaltungsgebühr
6. - 10. Jahr : € 90
11. - 15. Jahr: € 120
16. - 20. Jahr: € 150
21. - 25. Jahr: € 180
6. Fazit:
Beim Erwerb von Bekleidung und Accessoires ist es für den Erwerber aufgrund der Vielfalt der Produkte und Anbieter schwierig, selbst einen Überblick über die Frage des Bestehens entsprechender Geschmacksmuster zu haben, nach jedem einzelnen Kleidungsstück im Register des DPMA zu recherchieren, um einen Verstoß zu vermeiden, ist schon aus praktischen und zeitlichen Gründen kaum machbar. Es ist daher unerlässlich, dass sich ein Erwerber von seinem Lieferant/Hersteller schriftlich versichern lässt, dass die erworbenen Gegenstände nicht gegen Rechte Dritter verstoßen. Darüber hinaus sollte im Vertrag eine Freistellung des Erwerbers für Ansprüche (einschließlich der Kosten für die Rechtsverfolgung) für den Fall der Verletzung fremder Rechte vereinbart werden.
Nachtrag:
Dass die Problematik gerade im Mode-Bereich von immerwährender und stetig wiederkehrender Relevanz ist, zeigen auch die aktuellen
Mode-Blog-Diskussionen über die
ZARA/Miu Miu - Kleider mit
Schwalben- und Kätzchen-Aufdrucken, die seit Jahren
um ZARA und die
Frage der "Inspiration" rankenden Berichterstattungen und
auch der aktuelle Vorstoß von Burberry, seine Kollektionen schneller "an die Frau zu bringen", um Kopien zuvorzukommen.