Gerade in der Modebranche ist es wichtig, mit den zu veräußernden Produkten ein Gefühl der Exklusivität und Einzigartigkeit zu vermitteln. In den Zeiten der
stellt sich nun auch für die Unternehmen in der Bekleidungs- und Modeindustrie häufig die Frage, wie und ob sie den
ihrer Produkte auf bestimmte Vertriebskanäle beschränken können. Vor allem sind die Unternehmen häufig bestrebt, den Handel über Auktionsplattformen, insbesondere über eBay zu unterbinden...
Ob der Verkauf über Auktionsplattformen im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems unterbunden werden kann, war Gegenstand einer Entscheidung des OLG Karlsruhe
Aber zunächst zu den Basics: Was ist denn eigentlich ein selektives Vertriebssystem?
Ein selektives Vertriebssystem ist ein vom Hersteller festgelegtes System von vertraglichen Abreden, bei denen sich der Hersteller auf bestimmte Abnehmer beschränkt, die er nach speziellen Kriterien auswählt und es diesen Abnehmern untersagt, die gelieferten Produkte an Weiterverkäufer zu liefern, die vom Hersteller nicht zum Betrieb zugelassen sind (so genanntes Verbot der Außenseiterbelieferung).
II. Hintergrund/Sachverhalt
Die Klägerin betreibt ein Fachhandelsgeschäft, in dem sie u.a. Koffer, Taschen, Schulranzen und Rucksäcke veräußert. Die Beklagte stellt Schulranzen und Schulrucksäcke her und vertreibt diese. Der Vertrieb läuft insbesondere über so genannte „zugelassene Vertriebspartner“, Versandhandelsunternehmen und den eigenen Online-Shop. Die Klägerin zählte zu diesen „zugelassenen Vertriebspartnern“. Im Rahmen einer Änderung der Auswahlkriterien für die zugelassenen Vertriebspartner hatte die Beklagte ab dem Jahr 2007 den Vertrieb über Online-Auktionshäuser wie bspw. eBay untersagt.
Trotz einer Abmahnung durch Beklagte veräußerte die Klägerin die Produkte einzeln über eBay, woraufhin die Beklagte die Belieferung einstellte.
Die Kl. hielt dieses Vorgehen für kartellrechtswidrig und begehrte zunächst vor dem LG Mannheim die Wiederaufnahme der Belieferung. Die Klage wurde jedoch mit
Urteil vom 14.3.2008 abgewiesen. Auch die
Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.
III. Gründe des OLG Karlsruhe
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Weigerung zur Belieferung der Klägerin in Anbetracht des konkreten von der Klägerin praktizierten Vertriebs nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt.
1. Keine Kartellrechtswidrigkeit
Das OLG Karlsruhe führt in seinem Urteil aus, dass ein selektives Vertriebssystem, das
„nicht an quantitative Beschränkungen, sondern an objektive Gesichtspunkte qualitativer Art anknüpft “
als ein mit Art. 81 Abs. 1 EGV vereinbarer Bestandteil des Wettbewerbs anzusehen sei und verwies auf die
hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH.
In einem solchen Fall fehle es an einer Wettbewerbsbeschränkung. Es entschied das das von der Beklagten angewandte selektive Vertriebssystem diesen Anforderungen genüge und daher den Wettbewerb nicht beschränke.
Die vom EuGH entwickelten Kriterien seien darüber hinaus nicht nur auf Luxusprodukte,
„die die Aura des Exklusiven umgibt“
anwendbar, sondern auch auf andere - qualitativ hochwertige - Produkte mit besondere Eigenschaften, ershalb eine besondere Auswahl der Vertriebspartner gerechtfertig sein könne. Dies sei bei den Produkten der Beklagten der Fall, da sich diese entschieden habe die Schulranzen und –rucksäcke
„im Segment der eher hochwertigen Produkte mit besonderem Kundennutzen, entsprechendem Beratungsbedarf und damit höherem Preis zu positionieren.“
2. Kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
Auch ein Verstoß gegen
§ 20 GWB wurde vom OLG Karlsruhe abgelehnt. Das Interesse der Klägerin an der Nutzung einer zusätzlichen Absatzmethode überwiege dem Interesse der Beklagten, ihre Produkte als qualitativ hochwertige Markenartikel zu positionieren und von ausgewählten Partnern vertreiben zu lassen
nicht, weswegen ein Verstoß gegen das kartellrechtliche Behinderungs- und Diskriminierungsverbot ebenfalls nicht gegeben sei.
IV. Fazit:
Gerade in der Modebranche kann es äußerst sinnvoll sein, ein selektives Vertriebssystem einzuführen und dadurch die Veräußerung über Internet-Auktionsplattformen auszuschließen, wenn man für ein hochwertiges Produkt ein besonderes Produkt- und Markenimage bewahren möchte. Wer sich für die Einführung eines selektiven Vertriebssystems entscheidet, sollte bei der Gestaltung der Regelungen unbedingt auf folgendes achten:
• Die Beschränkung sollte an objektive und qualitative Gesichtspunkte anknüpfen
• Die Kriterien für die Auswahl des Wiederverkäufers sollten auf die Anforderungen des konkreten Produkts, die fachliche Eignung des Wiederverkäufers, seines Personals und auf seine fachliche Eignung bezogen sein.
• Diese Kriterien sollte einheitlich und diskriminierungsfrei angewandt werden.
Im Rahmen eines Vortrags bei der IHK Stuttgart, hat mein Kollege Dr. Carsten Ulbricht zum Thema "Selektive Vertriebssysteme" die folgende Präsentation erstellt.