Diese Liste könnte man noch stundenlang fortsetzten, was uns ganz deutlich zeigt: bei den Modeunternehmen ist was los! Dies hat sicherlich (auch) mit der Finanz- und
zu tun, dass sich die Firmen überlegen, wie sie sich positionieren und wer personell auf der Management-Ebene in der Lage ist, sie erfolgreich und bestenfalls auch gestärkt durch die Krise zur führen.
auch in dieser Hinsicht keinerlei Beschränkungen gelten, ist klar.
Gerade bei internationalen Modeunternehmen stellt sich allerdings auch oft die Frage: was gilt eigentlich für Nicht-EU-Ausländer? Können sie Geschäftsführer einer deutschen GmbH sein oder gibt es Einschränkungen.
Diese Frage möchte ich im Folgenden prüfen und erläutern.
I. Zunächst zu den Basics:
Nach
§ 6 Abs. 1 GmbHG muss die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer haben.
Der Geschäftsführer hat die Aufgabe, die Gesellschaft nach außen zu vertreten und die laufenden Geschäfte zu führen. Der Geschäftsführer muss nicht notwendigerweise (dann nennt man ihn Fremdgeschäftsführer), kann aber Gesellschafter der GmbH sein (dann nennt man ihn Gesellschafter-Geschäftsführer). Aufgrund der Organstellung hat der Geschäftsführer neben der Vertretung und Geschäftsführung Treue- und Organisationspflichten gegenüber den Gesellschaftern. Der Geschäftsführer wird von den Gesellschaftern bestellt und unterliegt deren Weisungen.
II. Wer kann Geschäftsführer einer GmbH sein?
Grundsätzlich kann jede unbeschränkt
geschäftsfähige natürliche Person Geschäftsführer sein. Juristische Personen (http://boersenlexikon.faz.net/juristis.htm) sind ausgeschlossen.
Auch Ausländer kommen daher als Geschäftsführer einer GmbH in Betracht, denn es bestehen keinerlei gesetzliche Anforderungen an die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Geschäftsführers einer GmbH.
1. Bisherige herrschende Meinung bzw. Rechtsprechung
Es gibt zu dieser Frage bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur galt bislang aber folgendes:
Nicht nur EU-Bürger, die nach
Art 39,
43 EG Freizügigkeit genießen, sondern auch Nicht-EU-Ausländer können zu Geschäftsführern einer GmbH bestellt werden. Ein inländischer Wohnsitz wird nämlich nicht gefordert.
Darüber hinaus wird aber verlangt, dass hinsichtlich des ausländischen Geschäftsführers eine jederzeitigen Einreisemöglichkeit bestehen muss, denn nur so könne die Erfüllung der gesetzlichen Mindestpflichten (Buchführung, Rechnungslegung, Kapitalaufbringung und -erhaltung usw.) durch den Geschäftsführer gewährleistet werden. Insbesondere die nicht delegationsfähigen Aufgaben können nach dieser Rechtsprechung nur vom Inland aus wahrgenommen werden.
2. Neue Rechtsprechung des OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf hat in dem Urteil vom 16.04.2009 (I-3 Wx 85/09) nun entschieden, dass auch ein Nicht-EU-Ausländer trotz fehlender Einreisemöglichkeit seine gesetzlichen Aufgaben als GmbH-Geschäftsführer erfüllen könne.
a. Sachverhalt
Die antragstellende GmbH hatte beantragt, einen iranischen Staatsangehörigen, dem der Aufenthalt in Deutschland nur mit einem Visum gestattet ist, in das Handelsregister einzutragen.
Das Registergericht erließ darauf eine Zwischenverfügung mit der es einen Nachweis dahingehend verlangte, ob dem Einzutragenden eine Aufenthaltserlaubnis ohne Gewerbesperrvermerk oder eine Niederlassungserlaubnis erteilt sei.
Das begründete das Registergericht damit, dass Nicht-EU-Ausländer nur zum Geschäftsführer bestellt werden können, wenn sie die ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien um jederzeit nach Deutschland einreisen zu können.
Gegen diese Zwischenverfügung hatte sich die Antragstellerin mit der Erstbeschwerde gewendet und nachdem diese erfolglos war, griff sie die Zurückweisung mit der weiteren Beschwerde vor dem OLG Düsseldorf an.
Die Antragstellerin begründet ihre Auffassung damit, dass sie einen wesentlichen Teil ihrer Geschäfte in der Beziehung zum Iran abwickle und deshalb darauf angewiesen sei auch in diesem ausländischen Geschäftsfeld tätig zu sein.
Das Landgericht Duisburg hatte dem Registergericht noch Recht gegeben und argumentiert, dass die Ablehnung berechtigt gewesen sei, da der Einzutragende die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Denn aus
§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbH folge, dass man nur zum Geschäftsführer einer Gesellschaft bestellt werden könne, wenn man die der Gesellschaft und einem selbst als Geschäftsführer obliegenden gesetzlichen Pflichten erfüllen könne. § 6 GmbHG sei bezüglich der Anforderungen an den GF nicht abschließend und aus anderen Regelungen ergebe sich, dass ein GF jederzeit dazu in der Lage sein müsse, seine Funktionen tatsächlich ständig im Interesse der Gesellschaft auszuüben und die damit verbundenen Pflichten zu erfüllen. Das sei aber nur sichergestellt, wenn ein Nicht-EU-Ausländer jederzeit die Möglichkeit habe, jederzeit in das Bundesgebiet einzureisen.
Die heutigen Kommunikationsmöglichkeiten würden nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass sie GF-Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen werden können. Denn der GF müsse jederzeit selbst die Bücher und Schriften des Unternehmens einsehen können. Außerdem könne er trotz der möglichen Delegation von Aufgaben die ihn dann treffenden Überwachungspflichten nicht ordnungsgemäß ausüben.
Auch die
Novellierung des GmbH-Gesetzes durch das
MoMiG habe keine Auswirkung auf diese Rechtsprechung.
b. Entscheidung und Argumente des OLG Düsseldorf
Das OLG verwarf jedoch die Entscheidung des Landgerichts Duisburg und gab der Antragstellerin Recht.
Das OLG geht davon aus, dass die in § 6 Abs. 2 GmbH genannten Voraussetzungen für die Bestellung eines Geschäftsführers abschließend sind und daher keine
Analogie möglich sei. Denn der Gesetzgeber habe an dieser Norm trotz einiger Novellierungen des GmbH-Gesetzes keinerlei Änderungen vorgenommen.
Ein schwerwiegendes Argument für das OLG war außerdem die Neufassung des
§ 4a GmbHG, denn hierdurch kann eine deutsche GmbH ihren Verwaltungssitz an jeden beliebigen Ort im Ausland verlegen und damit alle Geschäfte im oder aus dem Ausland vornehmen. Außerdem ist das OLG der Auffassung, dass ein Geschäftsführer auch die nicht delegierbaren Pflichten sehr wohl vom Ausland aus vornehmen könne. Zur Vornahme von Handelsregisteranmeldungen könne er sich beispielsweise durch einen Vertreter mit notariell beglaubigter Vollmacht vertreten lassen und der formlose Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens könne auch vom Ausland aus vorgenommen werden. Darüber hinaus könnten Erklärungen, die in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden müssen auch vor einem Konsularbeamten im Ausland oder vor einem ausländischen Notar vorgenommen werden.
III. Fazit
Da dies seit der Novellierung des GmbH-Gesetzes das erste Urteil zu diesem umstrittenen Thema ist, ist es noch nicht abzusehen, ob die obergerichtliche Rechtsprechung sich der Meinung des OLG Düsseldorf anschließt. Hierfür sprich zwar das Argument des neu gefassten
§ 4a GmbH , mit dem der Spielraum für deutschen Gesellschaften vergrößert werden sollte, indem sie auch in anderen Hoheitsgebieten tätig werden können und die GmbH dadurch auch eine
Konkurrenz zu ausländischen Gesellschaftsformen sein soll. Meiner Meinung nach sollte vorerst trotzdem sicherheitshalber darauf geachtet werden, dass der zu bestellende Geschäftsführer aufgrund einer entsprechenden Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis die jederzeitige Möglichkeit haben sollte, nach Deutschland einzureisen. Dies gilt neben den rechtlichen natürlich auch aus praktischen Gesichtspunkten. Denn ein alleiniger Geschäftsführer, der nicht beliebig nach Deutschland einreisen kann, kann doch auch schwerlich die Geschickte einer deutschen GmbH nachhaltig und zum Vorteil der GmbH leiten.