hatte das allseits bekannte Ausrufezeichnen in zwei Varianten – jeweils mit und ohne einen umrahmenden Kasten - im Jahre 2006 als Gemeinschaftsmarke angemeldet und ist nun nach der Zurückweisung durch das HABM auch mit ihrer Klage vor dem EuG gescheitert.
1. Entscheidung des HABM
Gegen die zurückweisenden Entscheidungen der Prüfers des
HABM (
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) legte die
durch Wolfgang Joop gegründete Joop! GmbH Mitte 2007 Beschwerde ein, welche durch die Erste Beschwerdekammer des HABM zurückgewiesen wurden.
2. Entscheidung des EuG
Auch die dagegen gerichteten Klagen wurden durch das
EuG (
Europäisches Gericht erster Instanz) mit Urteil vom 30.09.3009 abgewiesen, da kein Anspruch auf Anmeldung der beiden Gemeinschaftsmarken durch die HABM bestünde.[
Urteil zum Ausrufezeichen ohne Rahmen,
Urteil zum Ausrufezeichen mit Rahmen]
3. Begründung
a. Fehlende Unterscheidungskraft
aa. Definition Unterscheidungskraft
Unterscheidungskraft ist die konkrete Eignung eines Kennzeichens, Waren oder Dienstleistungen des einen Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden und damit eine betriebliche Zuordnung der Waren bzw. Dienstleistungen zu ermöglichen.
bb. Fehlende Unterscheidungskraft des Ausrufezeichens
Das Gericht begründete die Abweisung der Klagen mit der Argumentation, dass das Ausrufezeichen keine Unterscheidungskraft habe, da der Verbraucher nicht in der Lage sei auf Basis eines Ausrufezeichens auf die Herkunft der Waren zu schließen, da das Ausrufezeichen lediglich als Blickfang oder schlichte Anpreisung wahrgenommen werde.
Die Hauptfunktion einer Marke sei es nämlich, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität zu garantieren, indem ihm ermöglicht wird, die Ware ohne Verwechslungsgefahr von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden.
Auch die grafischen Unterschiede zwischen den angemeldeten Ausrufezeichen und dem Standardschrifttyp „Times New Roman“ und die Tatsache, dass das Zeichen durch einen Designer entworfen worden sei, führten nicht dazu, dass die Verbrauche ihre Aufmerksamkeit darauf richten oder in Erinnerung behalten.
b. Auch Rahmen kein unterscheidungskräftiger Bestandteil
Auch die Umrandung des Ausrufezeichens in der zweiten angemeldeten Marke mit einem rechteckigen Rahmen sei kein hinreichend unterscheidungskräftiger Bestandteil, da es zum einem nachrangig sei und die Marke dadurch zum anderen wie ein Etikett aussehe.
c. Kein Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung
aa. Beweismittel konnten nicht berücksichtigt werden...
Da die Joop! GmbH als Klägerin diverse Beweismittel zur Frage, ob das betreffende Publikum die Marke kannte, erst im Rahmen der Gerichtsverhandlung vorlegte und der Beschwerdekammer des HABM jedoch nicht vorgelegt wurden, konnten diese vom Gericht nicht berücksichtigt werden.
bb. ... und hätten den Beweis ohnehin nicht erbringen können
Ungeachtet dessen würden diese Nachweise sowieso nur auf den deutschen Markt verweisen. Die Zurückweisung wäre jedoch erfolgt, weil die Marke nicht für die Verbraucher aller Mitgliedstaaten unterscheidungskräftig sei. Außerdem bestünden diese Nachweise nur in vier Fotografien von Jeans, auf denen ein Stück Stoff oder Etikett angebracht sei, was nicht belegen könnte, dass die Marke den Verbrauchern vor dem Anmeldetag bekannt gewesen sei.